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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 44 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Politische Gemeinde a) Vollzug

X. Abfälle
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Art. 44 EG-USG · Politische Gemeinde a) Vollzug

1. Der politischen Gemeinde obliegen

a) die Entsorgung von Siedlungsabfällen;

b) die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen;

c) die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung;

d) der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle;

e)* die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung erteilt hat;

f)* die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind.

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