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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 43 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - c) Einzugsgebiete

X. Abfälle
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Art. 43 EG-USG · c) Einzugsgebiete

1. Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.

2. Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Verordnung festlegen.

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