Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 40 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zuständigkeit

IX. Umweltgefährdende Organismen
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Art. 40 EG-USG · Zuständigkeit

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

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