672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 4 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
Art. 4 EG-USG · Grundsatz
1. Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
2. Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.
3. Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kantonalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beigezogen werden.