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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 39 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Vollzug

VIII. Umweltgefährdende Stoffe
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Art. 39 EG-USG · Vollzug

1. Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung.

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