Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 36 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Kanton

VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht
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Art. 36 EG-USG · b) Kanton

1. Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle.

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