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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 35 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zuständigkeit a) politische Gemeinde

VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht
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Art. 35 EG-USG · Zuständigkeit a) politische Gemeinde

1. Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

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