Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 34 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zuständigkeit

V. Erschütterungen
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Art. 34 EG-USG · Zuständigkeit

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Erschütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

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