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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 33 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Zuordnung zur höheren Stufe

IV. Lärm
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Art. 33 EG-USG · b) Zuordnung zur höheren Stufe

1. Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, können in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden.

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