Art. 32 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Empfindlichkeitsstufen a) Grundsatz
Art. 32 EG-USG · Empfindlichkeitsstufen a) Grundsatz
1. Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet
Zonenart nach Planungs- und Baugesetz | Empfindlichkeitsstufe
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Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden* | I
Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen* | II
Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen* | III
Arbeitszonen und Intensiverholungszonen* | IV
2. Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für
a)* Freihaltezonen;
b)* Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern;
c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
d) Intensiverholungszonen;
e)* ...
3. In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstufen der zugrunde liegenden Zone.