Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Planverfahren

IV. Lärm
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 EG-USG · Planverfahren

1. Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 oder das Sondernutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 sachgemäss durchgeführt.

2. Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.

3. Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.

← Art. 30 EG-USG Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Umfang Art. 32 EG-USG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →