672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 31 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Planverfahren
IV. Lärm
Art. 31 EG-USG · Planverfahren
1. Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 oder das Sondernutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 sachgemäss durchgeführt.
2. Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.
3. Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.