Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 30 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Anhörung der politischen Gemeinde

IV. Lärm
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Art. 30 EG-USG · b) Anhörung der politischen Gemeinde

1. Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei

a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;

b) Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.

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