672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle
Art. 3 EG-USG · Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen
1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaaten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.