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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 3 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle
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Art. 3 EG-USG · Zusammenarbeit und Verkehr mit Fachstellen anderer Gemeinwesen

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaaten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

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