Art. 29 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Kanton a) Aufgaben
Art. 29 EG-USG · Kanton a) Aufgaben
1. Aufgaben des Kantons sind
a) Erstellung des Lärmbelastungskatasters;
b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;
c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;
d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;
e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;
f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist;
g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist.