Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 27 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen

III. Luftreinhaltung
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Art. 27 EG-USG · Massnahmen bei ausserordentlich hohen Luftbelastungen

1. Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen.

2. Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Erlass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung.

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