Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 26 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Massnahmenplan

III. Luftreinhaltung
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Art. 26 EG-USG · Massnahmenplan

1. Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.

2. Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.

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