Art. 25 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) politische Gemeinde
Art. 25 EG-USG · b) politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung
a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;
b) bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen;
d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern;
e) bei gastgewerblich genutzten Anlagen;
f) bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Strassenverkehrsgesetzgebung;
g) bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;
h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.
2. Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses Erlasses.
3. Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch Reglement.