672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 23 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Kantonsbeiträge
II. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 23 EG-USG · Kantonsbeiträge
1. Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.