Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 23 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Kantonsbeiträge

II. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Art. 23 EG-USG · Kantonsbeiträge

1. Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.

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