672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 22 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Im grenzüberschreitenden Rahmen
II. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 22 EG-USG · Im grenzüberschreitenden Rahmen
1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 wahr, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist.