Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 22 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Im grenzüberschreitenden Rahmen

II. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Art. 22 EG-USG · Im grenzüberschreitenden Rahmen

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 wahr, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist.

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