672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 21 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen
II. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 21 EG-USG · Zusammenarbeit der Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen
1. Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen durch Verordnung.