672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Bezeichnung und Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle
Art. 2 EG-USG · Bezeichnung und Zuständigkeit
1. Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.
2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.