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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Bezeichnung und Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle
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Art. 2 EG-USG · Bezeichnung und Zuständigkeit

1. Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.

2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

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