672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 19 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Entscheid
II. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 19 EG-USG · b) Entscheid
1. Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.