Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 19 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - b) Entscheid

II. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Art. 19 EG-USG · b) Entscheid

1. Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.

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