Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
672.1 EG-USG CH-SG

Art. 15 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zuständige Behörde

II. Umweltverträglichkeitsprüfung
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Art. 15 EG-USG · Zuständige Behörde

1. Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.

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