672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 15 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Zuständige Behörde
II. Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 15 EG-USG · Zuständige Behörde
1. Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.