672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 13 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle
I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr
Art. 13 EG-USG · Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle
1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar drohender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.