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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 13 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle

I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr
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Art. 13 EG-USG · Vorsorgliche Massnahmen der kantonalen Umweltschutzfachstelle

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar drohender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.

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