672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Schadenwehr
I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr
Art. 12 EG-USG · Schadenwehr
1. Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung sachgemäss angewendet.
2. Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.