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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 12 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Schadenwehr

I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr
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Art. 12 EG-USG · Schadenwehr

1. Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung sachgemäss angewendet.

2. Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.

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