672.1
EG-USG
CH-SG
Art. 11 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Gesetzliches Grundpfandrecht
I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug
Art. 11 EG-USG · Gesetzliches Grundpfandrecht
1. Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.