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672.1 EG-USG CH-SG

Art. 10 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Herausgabe amtlicher Akten

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug
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Art. 10 EG-USG · Herausgabe amtlicher Akten

1. Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Erteilung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.

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