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672.1 EG-USG CH-SG

Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EG-USG) - Umfang (EG-USG)

64 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (64)

Gesetzestext (64 Artikel)

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich

1. Dieser Erlass regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle

1. Die Regierung bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle.

2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle vollzieht die eidgenössische Umweltschutzgesetzgebung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Kantonale Umweltschutzfachstelle

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist zuständig für Zusammenarbeit und Verkehr mit den Umweltschutzfachstellen von Bund, Kantonen und Nachbarstaaten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

1. Kanton und politische Gemeinden arbeiten beim Vollzug der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.

2. Der Kanton unterstützt und berät die politischen Gemeinden.

3. Die politischen Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von der kantonalen Umweltschutzfachstelle für Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen beigezogen werden.

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

1. Die Regierung kann der politischen Gemeinde St.Gallen durch Verordnung Aufgaben des Kantons übertragen, wenn sie dies beantragt.

2. Sie kann Aufgaben des Kantons durch Verordnung allen politischen Gemeinden übertragen, wenn

a) der Vollzug vereinfacht wird;

b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

I. Allgemeine Bestimmungen - 3. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden

1. Der Gemeinderat hört die zuständige Stelle des Kantons an, bevor er über Vorschriften auf dem Gebiet des Umweltschutzes beschliesst.

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug

1. Kanton und politische Gemeinden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Private beiziehen oder ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

2. Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte, die zum Vollzug beigezogen werden, festlegen.

3. Der Kanton kann Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der politischen Gemeinden Dritten, insbesondere Branchenvereinigungen, übertragen, wenn

a) es im Interesse eines wirtschaftlichen und wirksamen Vollzugs zweckmässig erscheint;

b) angenommen werden darf, dass die politischen Gemeinden mehrheitlich einverstanden sind. Die politischen Gemeinden werden angehört.

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug

1. Der Kanton kann sich an der Finanzierung von Organisationen, die einen wichtigen Beitrag zur Vollzugsunterstützung leisten, beteiligen und deren Mitglied werden.

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug

1. Die Regierung kann mit Kantonen und Nachbarstaaten gemeinsame Umweltschutzmassnahmen vereinbaren.

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug

1. Im Rahmen von Strafuntersuchungsverfahren wegen möglicher Verstösse gegen die eidgenössische oder kantonale Umweltschutzgesetzgebung entscheidet die zuständige Stelle des Kantons über die Herausgabe amtlicher Akten und die Erteilung von Auskünften an die Behörden der Strafrechtspflege.

I. Allgemeine Bestimmungen - 4. Vollzug

1. Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durchgeführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Kostenverfügung.

I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr

1. Für die Schadenwehr wird die Feuerschutzgesetzgebung sachgemäss angewendet.

2. Die Regierung bezeichnet die für die Aufgaben des Kantons bei der Schadenwehr zuständige Stelle.

I. Allgemeine Bestimmungen - 5. Gefahrenabwehr

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann zur Abwendung unmittelbar drohender Umweltschäden vorsorgliche Massnahmen anordnen, wenn die politische Gemeinde nicht von sich aus tätig wird.

I. Allgemeine Bestimmungen - 6. Vorbildfunktion des Gemeinwesens

1. Kanton und Gemeinde übernehmen im Umweltschutz eine Vorbildfunktion.

2. Die Regierung kann nach Anhörung der politischen Gemeinden Weisungen erlassen.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Behörde des Kantons prüft die Umweltverträglichkeit, wenn der Kanton das Vorhaben öffentlich auflegt, die Gemeindebehörde in den übrigen Fällen.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Umweltverträglichkeit wird in einem Verfahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird.

2. Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die Umweltverträglichkeit im ersten Verfahren geprüft, das eine umfassende Prüfung ermöglicht.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. In die Umweltverträglichkeitsprüfung wird die Prüfung des Vorhabens nach kantonalem Umweltschutzrecht, einschliesslich Vorschriften über eine sparsame, rationelle und umweltschonende Energienutzung, einbezogen.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die öffentliche Auflage wird im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt gemacht.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die zuständige Behörde macht im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der politischen Gemeinde bekannt, wo der Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes für Umwelt und der Entscheid über die Umweltverträglichkeit eingesehen werden können.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Behandlungsfristen für Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie für den Bericht über die Umweltverträglichkeit richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 über die Verfahrenskoordination.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die Regierung regelt die Zusammenarbeit der kantonalen Umweltschutzfachstelle mit anderen Stellen durch Verordnung.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Die kantonale Umweltschutzfachstelle nimmt bei ausländischen Projekten, von denen fest steht oder zu erwarten ist, dass die Schweiz von erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist, die Rechte und Pflichten der Schweiz nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 wahr, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt zuständig ist.

II. Umweltverträglichkeitsprüfung

1. Über Kantonsbeiträge an Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.

III. Luftreinhaltung

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Luftreinhaltung, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

III. Luftreinhaltung

1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über die Luftreinhaltung

a) bei Feuerungsanlagen für Kohle oder Holzbrennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW;

b) bei Feuerungsanlagen für Heizöl «Extra leicht» oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;

c) bei Tierhaltungsbetrieben, ausgenommen bei Hofdüngeranlagen;

d) bei Tiefgaragen und Parkhäusern;

e) bei gastgewerblich genutzten Anlagen;

f) bei Verkehrsanlagen, welche die politische Gemeinde bewilligt, ausgenommen wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Strassenverkehrsgesetzgebung;

g) bei Baustellen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;

h) im Zusammenhang mit dem Verbrennen von Abfällen im Freien.

2. Vorbehalten bleiben kurzfristige Massnahmen des Kantons nach Art. 27 dieses Erlasses.

3. Die politische Gemeinde regelt die Organisation der Feuerungskontrolle durch Reglement.

III. Luftreinhaltung

1. Die Regierung erlässt Massnahmenpläne und stellt dem Bundesrat Antrag.

2. Sie gibt die Massnahmenpläne vor deren Erlass in die Vernehmlassung.

III. Luftreinhaltung

1. Der Kanton trifft befristete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen.

2. Die Regierung regelt Voraussetzungen und Massnahmen, insbesondere den Erlass von Nutzungsbeschränkungen und -verboten, durch Verordnung.

IV. Lärm

1. Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Lärmschutz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

IV. Lärm

1. Aufgaben des Kantons sind

a) Erstellung des Lärmbelastungskatasters;

b) Erstellung der Sanierungsprojekte für Kantonsstrassen;

c) Berichterstattung an den Bund über den Stand der ausgeführten und geplanten Sanierungen und Schallschutzmassnahmen;

d) Abschluss von Vereinbarungen mit dem Bund über die Mittelzuteilung für Kantons- und Gemeindestrassen als Finanzierungsprogramme;

e) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Kantons;

f) Verfügungen und Abschluss von Vereinbarungen mit Grundeigentümern über Schallschutzmassnahmen, wenn der Bund für Emissionsbegrenzung und Sanierung zuständig ist;

g) Verfügungen betreffend Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist.

IV. Lärm

1. Der Kanton hört die politische Gemeinde an bei

a) Erstellung und Nachführung des Lärmbelastungskatasters;

b) Erstellung von Sanierungsprojekten für Kantonsstrassen.

IV. Lärm

1. Für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird das Planverfahren nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 1988 oder das Sondernutzungsplanverfahren nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 2016 sachgemäss durchgeführt.

2. Die zuständige Stelle verfügt Schallschutzmassnahmen.

3. Die Baubewilligung bleibt vorbehalten.

IV. Lärm

1. Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet

Zonenart nach Planungs- und Baugesetz | Empfindlichkeitsstufe

--- | ---

Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden* | I

Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen* | II

Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen* | III

Arbeitszonen und Intensiverholungszonen* | IV

2. Erfordert es die bestehende oder die geplante Nutzung, kann in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung eine andere Zuordnung festgelegt werden für

a)* Freihaltezonen;

b)* Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern;

c) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

d) Intensiverholungszonen;

e)* ...

3. In Schutzzonen, die andere Zonen überlagern, gelten die Empfindlichkeitsstufen der zugrunde liegenden Zone.

IV. Lärm

1. Teile von Zonen der Empfindlichkeitsstufe II, die mit Lärm vorbelastet sind, können in Baureglement, Zonenplan, Sondernutzungsplan oder Schutzverordnung der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet werden.

V. Erschütterungen

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor Erschütterungen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht

1. Die politische Gemeinde vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung, einschliesslich Licht, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

VI. Nicht ionisierende Strahlung, einschliesslich Licht

1. Der Kanton unterstützt die politische Gemeinde, insbesondere bei der Überwachung und Kontrolle.

VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Katastrophenschutz und die Störfallvorsorge.

VII. Katastrophenschutz und Störfallvorsorge

1. Die zuständige Stelle des Kantons wendet beim Vollzug von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, soweit nicht die eidgenössische Störfallverordnung gilt, deren Verfahrensregelung für Erhebung, Bewertung und Beurteilung sachgemäss an.

VIII. Umweltgefährdende Stoffe

1. Der Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe richtet sich nach der Einführungsgesetzgebung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung.

IX. Umweltgefährdende Organismen

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über den Umgang mit umweltgefährdenden Organismen, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

X. Abfälle

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Abfälle, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

X. Abfälle

1. Die Regierung erlässt die Abfallplanung.

2. Sie hört vor Erlass die politischen Gemeinden an.

X. Abfälle

1. Die Regierung legt Einzugsgebiete für Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung im Richtplan fest.

2. Sie kann, soweit erforderlich, Einzugsgebiete für die übrigen Abfälle durch Verordnung festlegen.

X. Abfälle

1. Der politischen Gemeinde obliegen

a) die Entsorgung von Siedlungsabfällen;

b) die Entsorgung von Abfällen aus dem öffentlichen Strassenunterhalt bei Gemeindestrassen und bei Geh- und Radwegen entlang von Kantonsstrassen;

c) die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung;

d) der Vollzug der Vorschriften über Bauabfälle;

e)* die Entsorgung von Abfällen, deren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. Sie trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Abfälle aus Betrieben, denen der Kanton eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung erteilt hat;

f)* die Beseitigung ausgedienter Motorfahrzeuge, die ausserhalb bewilligter Ablagerungsplätze abgestellt sind.

X. Abfälle

1. Die politische Gemeinde regelt durch Reglement

a) die Abfallbewirtschaftung in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b) die Finanzierung der Abfallbewirtschaftung durch Gebühren.

X. Abfälle

1. Die politische Gemeinde sammelt Kleinmengen von Sonder- und Giftabfällen aus Produkten des Kleinverkaufs.

2. Der Kanton betreibt regionale Sammelstellen.

3. Die Regierung regelt durch Verordnung Art und Menge der betrieblichen Sonder- und Giftabfälle, die den regionalen Sammelstellen zugeführt werden können.

X. Abfälle

1. Die politischen Gemeinden erstatten dem Kanton nach Einwohnerzahl die Hälfte der Kosten für Errichtung und Betrieb der regionalen Sammelstellen sowie für die Entsorgung der Sonder- und Giftabfälle.

X. Abfälle

1. Wer eine Abfallanlage betreiben will, von der eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons. Die Regierung bezeichnet diese Abfallanlagen, soweit sie nicht nach Bundesrecht einer abfallrechtlichen Betriebsbewilligung bedürfen.

2. Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Bewilligung, wenn die umweltverträgliche Behandlung der Abfälle nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.

3. Die Bewilligung wird für längstens zehn Jahre erteilt.

X. Abfälle

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann die abfallrechtliche Betriebsbewilligung von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen

a) für die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen nach diesem Erlass oder nach der Bundesgesetzgebung über den Umweltschutz;

b) für die Kosten möglicher Schadenfälle;

c) für die Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme.

XI. Belastete Standorte

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über die Sanierung von belasteten Standorten, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

XI. Belastete Standorte

1. Kanton und politische Gemeinde tragen die nach Abzug von allfälligen Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten je zur Hälfte, wenn die Verursacher nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.

XII. Bodenschutz

1. Der Kanton vollzieht die eidgenössischen Vorschriften über Belastungen des Bodens, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.

XII. Bodenschutz

1. Die politische Gemeinde vollzieht die Vorschriften über

a) die Vermeidung von Bodenverdichtung beim Bauen, ausgenommen bei kantonalen Gewässern und Kantonsstrassen;

b) den Umgang mit ausgehobenem Boden, ausgenommen bei Terrainveränderungen oder Bodenverbesserungen ausserhalb der Bauzone.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Mit Busse bis zu Fr. 50 000.- wird bestraft, wer

a) nach diesem Erlass bewilligungspflichtige Abfallanlagen ohne Bewilligung betreibt;

b) angeordnete Massnahmen zur Verminderung ausserordentlich hoher Luftbelastungen missachtet.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Werden die Widerhandlungen mit Wirkung für eine juristische Person begangen, wird die juristische Person gebüsst.

2. Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter bleibt vorbehalten.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 8. November 1990 wird aufgehoben.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Grossratsbeschluss über umweltgefährdende Stoffe und Anlagen vom 6. April 1989 wird aufgehoben.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Der Grossratsbeschluss über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 9. November 1995 wird aufgehoben.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 wird aufgehoben.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Diesem Erlass widersprechende Bestimmungen in Erlassen von Gemeinden und Zweckverbänden werden ab Vollzugsbeginn dieses Erlasses nicht mehr angewendet.

2. Die Erlasse werden innert drei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses angepasst.

3. Das zuständige Departement kann die Frist im Einzelfall verlängern, wenn

a) wichtige Gründe vorliegen;

b) die Anpassung innert Frist unmöglich ist.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Die nach bisherigem Recht zuständige Behörde oder Stelle schliesst bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängige Verfahren nach bisherigem Recht ab.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Wer eine Abfallanlage betreibt, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach dem Baugesetz vom 6. Juni 1972 rechtskräftig bewilligt wurde, benötigt innert zwei Jahren eine Betriebsbewilligung nach Art. 48 dieses Erlasses, wenn von der Anlage eine besondere Gefahr für die Umwelt ausgehen kann und die umweltverträgliche Behandlung nach dem Stand der Technik anderweitig nicht gewährleistet ist.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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