671.71
CH-SG
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Arten
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Arten
1. Beiträge für weitere ökologische Leistungen werden gewährt für
a) die nicht mechanisierte Bewirtschaftung;
b) den späteren Schnitt;
c) den gestaffelten Schnitt;
d) die spezifische Artenförderung;
e) die Rückführung von Biotopen;
f) das Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen.
2. Neben den Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können für ausserordentliche ökologische Leistungen zugunsten schutzwürdiger Lebensräume ausnahmsweise Beiträge gewährt werden. Die Leistungen sind im Bewirtschaftungsvertrag genau anzugeben.
3. Im Einzelnen richten sich die Beiträge für die weiteren ökologischen Leistungen nach den Anhängen 4 und 5 dieses Erlasses.