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671.71 CH-SG

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Pufferstreifen

III. Waldrand und Pufferstreifen
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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Pufferstreifen

1. Beiträge werden für Pufferstreifen gewährt, die Moore und andere schutzwürdige Lebensräume vor Belastungen durch umgebende Nutzungen schützen.

2. Sie werden nach Anhang 3 dieses Erlasses nach verbleibender Nutzung sowie nach Tal- und Berggebiet abgestuft.

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