671.71
CH-SG
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Pufferstreifen
III. Waldrand und Pufferstreifen
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Pufferstreifen
1. Beiträge werden für Pufferstreifen gewährt, die Moore und andere schutzwürdige Lebensräume vor Belastungen durch umgebende Nutzungen schützen.
2. Sie werden nach Anhang 3 dieses Erlasses nach verbleibender Nutzung sowie nach Tal- und Berggebiet abgestuft.