671.71
CH-SG
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - b) Zusätzliche Voraussetzungen
III. Waldrand und Pufferstreifen
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · b) Zusätzliche Voraussetzungen
1. Beitragsberechtigte Waldränder weisen in der Regel folgende Masse auf
a) eine Länge von wenigstens 200 Metern;
b) eine Breite von 20 Metern und
c) einen Krautsaum von 5 Metern.
2. Dem Bewirtschaftungsvertrag ist ein Waldrandkonzept beizulegen. Das Waldrandkonzept enthält insbesondere
a) einen Plan mit Waldgrenze und Vertragsfläche;
b) den Ist-/Soll-Zustand;
c) die geplanten Pflege- und Aufwertungsmassnahmen.