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671.71 CH-SG

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - b) Zusätzliche Voraussetzungen

III. Waldrand und Pufferstreifen
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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · b) Zusätzliche Voraussetzungen

1. Beitragsberechtigte Waldränder weisen in der Regel folgende Masse auf

a) eine Länge von wenigstens 200 Metern;

b) eine Breite von 20 Metern und

c) einen Krautsaum von 5 Metern.

2. Dem Bewirtschaftungsvertrag ist ein Waldrandkonzept beizulegen. Das Waldrandkonzept enthält insbesondere

a) einen Plan mit Waldgrenze und Vertragsfläche;

b) den Ist-/Soll-Zustand;

c) die geplanten Pflege- und Aufwertungsmassnahmen.

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