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671.71 CH-SG

Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Waldrand a) Grundsatz

III. Waldrand und Pufferstreifen
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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Waldrand a) Grundsatz

1. Beiträge werden für das Anlegen und Erhalten von ökologisch wertvollen Waldrändern gewährt.

2. ...

3. Der jährliche Beitrag beträgt Fr. 1800.- je Hektare Bodenfläche.

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