Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.71 CH-SG

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen

II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen

1. Bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen in beweideten Steillagen kann durch Bewirtschaftungsvertrag auf das Auszäunen des Grünflächenstreifens verzichtet werden.

← Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen Zuständigkeit Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →