671.71
CH-SG
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen
II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Hecken, Feld- und Ufergehölze in beweideten Steillagen
1. Bei Hecken, Feld- und Ufergehölzen in beweideten Steillagen kann durch Bewirtschaftungsvertrag auf das Auszäunen des Grünflächenstreifens verzichtet werden.