671.71
CH-SG
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Sömmerungsgebiet
II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Sömmerungsgebiet
1. Im Sömmerungsgebiet werden für extensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie Streueflächen Beiträge nach Anhang 1 dieses Erlasses gewährt.