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671.71 CH-SG

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Sömmerungsgebiet

II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Sömmerungsgebiet

1. Im Sömmerungsgebiet werden für extensiv genutzte Wiesen und Weiden sowie Streueflächen Beiträge nach Anhang 1 dieses Erlasses gewährt.

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