Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.71 CH-SG

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Grundsatz

II. Extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Streueflächen, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Hochstamm-Feldobstbäume sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Grundsatz

1. Beiträge für Objekte nach Art. 2 Bst. a bis f des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 1991 richten sich nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

2. Innerhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für Objekte aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gewährt.

3. Ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge für Hecken, Feld- und Ufergehölze sowie Streueflächen aller Qualitätsstufen nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gewährt. Für andere Objekte ausserhalb des Perimeters von Schutzverordnungen werden Beiträge nur gewährt, wenn sie mindestens die Qualitätsstufe II nach der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 erreichen.

4. Für Objekte, die besondere ökologische Werte aufweisen, ohne die Qualitätsstufe II zu erreichen, kann die zuständige Stelle des Kantons ausnahmsweise Beiträge der Qualitätsstufe II gewähren.

← Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen Zuständigkeit Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →