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Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 26. Januar 2016

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 26. Januar 2016

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht geringere Beiträge als bisher zustehen, werden für die verbleibende Vertragsdauer nach bisherigem Recht entschädigt.

2. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Jahr 2015 einen Vertrag über Waldränder abgeschlossen haben und denen für diese Waldränder nach neuem Recht gleich hohe oder höhere Beiträge als bisher zustehen, werden nach neuem Recht entschädigt.

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