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Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Verzeichnis der beitragsberechtigten Flächen

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Verzeichnis der beitragsberechtigten Flächen

1. Die politische Gemeinde führt ein Verzeichnis und einen Übersichtsplan der beitragsberechtigten Flächen.

2. Verzeichnis und Übersichtsplan sind öffentlich. Sie geben Auskunft über die genaue Lage, den Objekttyp einschliesslich der Qualitätsstufe und die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter der Flächen.

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