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671.71 CH-SG

Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Genehmigung

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Genehmigung

1. Die politische Gemeinde reicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsverträge innerhalb von 14 Tagen ab Unterzeichnung der zuständigen Stelle des Kantons ein.

2. Nicht genehmigungspflichtige Bewirtschaftungsverträge reicht sie der zuständigen Stelle des Kantons zusammen mit der Abrechnungsliste bis 31. August ein.

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