Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.71 CH-SG

Art. 24 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Abrechnungsliste der Gemeinde

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Abrechnungsliste der Gemeinde

1. Die Abrechnungsliste enthält

a) die Namen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger mit dem Hinweis, ob diese jeweils zu Direktzahlungen berechtigt sind;

b) die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung;

c) das Flächenmass der Objekte;

d) die Lage der Flächen (Parzellennummer und Zone);

e) das Jahr, in dem die Bewirtschaftungsverträge abgeschlossen wurden;

f) die aktuellen Beitragssätze und Beiträge.

2. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.

← Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen Zuständigkeit Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →