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671.71 CH-SG

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Bewirtschaftungsvertrag

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Bewirtschaftungsvertrag

1. Der Bewirtschaftungsvertrag enthält

a) die Bezeichnung der Vertragspartner;

b) die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung;

c) den genauen Plan der beitragsberechtigten Flächen mit Massangabe, Parzellennummer und Zone;

d) die notwendigen Konzepte;

e) den Schnittzeitpunkt und die weiteren Bewirtschaftungsvorschriften;

f) den Verweis auf die zur Beitragsberechnung anwendbaren Bestimmungen mit den im ersten Jahr zu erwartenden Beiträgen;

g) die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt werden;

h) den Zeitpunkt der Auszahlung;

i) die Folgen der Nichterfüllung;

j) die Vertragsdauer.

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