671.71
CH-SG
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Bewirtschaftungsvertrag
VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Bewirtschaftungsvertrag
1. Der Bewirtschaftungsvertrag enthält
a) die Bezeichnung der Vertragspartner;
b) die Objekttypen mit Angabe von Qualitätsstufe und nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung;
c) den genauen Plan der beitragsberechtigten Flächen mit Massangabe, Parzellennummer und Zone;
d) die notwendigen Konzepte;
e) den Schnittzeitpunkt und die weiteren Bewirtschaftungsvorschriften;
f) den Verweis auf die zur Beitragsberechnung anwendbaren Bestimmungen mit den im ersten Jahr zu erwartenden Beiträgen;
g) die Beitragsempfängerin oder den Beitragsempfänger, wenn die Beiträge nicht ausschliesslich der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ausbezahlt werden;
h) den Zeitpunkt der Auszahlung;
i) die Folgen der Nichterfüllung;
j) die Vertragsdauer.