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671.71 CH-SG

Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Beitragsgesuche

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Beitragsgesuche

1. Beitragsgesuche sind der politischen Gemeinde bis 30. April des Jahres einzureichen, für das erstmals Beiträge beansprucht werden.

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