671.71
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Beitragsgesuche
VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Beitragsgesuche
1. Beitragsgesuche sind der politischen Gemeinde bis 30. April des Jahres einzureichen, für das erstmals Beiträge beansprucht werden.