671.71
CH-SG
Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Ausschluss von Beiträgen
VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Ausschluss von Beiträgen
1. Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, die in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Art. 11 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 erbracht werden.