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671.71 CH-SG

Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Ausschluss von Beiträgen

VI. Besondere Bestimmungen und Verfahren
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Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Ausschluss von Beiträgen

1. Keine Beiträge werden gewährt für Massnahmen, die in Erfüllung der Unterhaltspflicht nach Art. 11 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 2009 erbracht werden.

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