671.71
CH-SG
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Andere Bewirtschaftungsvorschriften
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Andere Bewirtschaftungsvorschriften
1. Schutzverordnung oder Bewirtschaftungsvertrag können zusätzliche oder von den Bewirtschaftungsvorschriften nach diesem Erlass abweichende Bewirtschaftungsvorschriften enthalten.