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671.71 CH-SG

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Andere Bewirtschaftungsvorschriften

V. Bewirtschaftungsvorschriften
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Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Andere Bewirtschaftungsvorschriften

1. Schutzverordnung oder Bewirtschaftungsvertrag können zusätzliche oder von den Bewirtschaftungsvorschriften nach diesem Erlass abweichende Bewirtschaftungsvorschriften enthalten.

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