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671.71 CH-SG

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Bewirtschaftungsvertrag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Bewirtschaftungsvertrag

1. Die Gewährung von Beiträgen nach diesem Erlass setzt den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrags voraus.

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