671.71
CH-SG
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Bewirtschaftungsvertrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Bewirtschaftungsvertrag
1. Die Gewährung von Beiträgen nach diesem Erlass setzt den Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrags voraus.