671.71
CH-SG
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Verbote
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Verbote
1. Auf Flächen, für die Beiträge nach diesem Erlass gewährt werden, ist es untersagt
a) Dünger auszubringen;
b) Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen;
c) Landschaden zu verursachen;
d) Bodenveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts vorzunehmen, wenn diese nicht dem Schutzzweck dienen.
2. ...