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671.71 CH-SG

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Verbote

V. Bewirtschaftungsvorschriften
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Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Verbote

1. Auf Flächen, für die Beiträge nach diesem Erlass gewährt werden, ist es untersagt

a) Dünger auszubringen;

b) Pflanzenbehandlungsmittel einzusetzen;

c) Landschaden zu verursachen;

d) Bodenveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushalts vorzunehmen, wenn diese nicht dem Schutzzweck dienen.

2. ...

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