671.71
CH-SG
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Beweidung und Viehtrieb
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Beweidung und Viehtrieb
1. Beweidung und Viehtrieb sind nur auf Weideflächen erlaubt.
2. Der Bewirtschaftungsvertrag kann eine schonend durchgeführte Herbstweide auf Wiesenflächen zulassen. Die Beweidung durch Schafe ist nicht erlaubt.