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671.71 CH-SG

Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Beweidung und Viehtrieb

V. Bewirtschaftungsvorschriften
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Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Beweidung und Viehtrieb

1. Beweidung und Viehtrieb sind nur auf Weideflächen erlaubt.

2. Der Bewirtschaftungsvertrag kann eine schonend durchgeführte Herbstweide auf Wiesenflächen zulassen. Die Beweidung durch Schafe ist nicht erlaubt.

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