671.71
CH-SG
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Schnittzeitpunkt
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Schnittzeitpunkt
1. Wiesenflächen dürfen im Talgebiet frühestens am 1. Juli, im Berggebiet frühestens am 15. Juli geschnitten werden. Streueflächen dürfen frühestens am 1. September geschnitten werden.