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671.71 CH-SG

Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Schnittzeitpunkt

V. Bewirtschaftungsvorschriften
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Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Schnittzeitpunkt

1. Wiesenflächen dürfen im Talgebiet frühestens am 1. Juli, im Berggebiet frühestens am 15. Juli geschnitten werden. Streueflächen dürfen frühestens am 1. September geschnitten werden.

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