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671.71 CH-SG

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Schnitt

V. Bewirtschaftungsvorschriften
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Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Schnitt

1. Das Schnittgut ist abzuführen.

2. Bei jedem Schnitt sind rotierend fünf bis zehn Prozent der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen.

3. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt.

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