671.71
CH-SG
Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Schnitt
V. Bewirtschaftungsvorschriften
Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Schnitt
1. Das Schnittgut ist abzuführen.
2. Bei jedem Schnitt sind rotierend fünf bis zehn Prozent der Fläche als Rückzugsstreifen stehen zu lassen.
3. Mähaufbereiter sind nicht erlaubt.