671.71
CH-SG
Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Neuanlegen von ökologischen Ausgleichsflächen
1. Beiträge werden für neu angelegte ökologische Ausgleichsflächen auf bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen gewährt, wenn damit zusätzliche Aufwertungsmassnahmen verbunden sind.
2. Als zusätzliche Aufwertungsmassnahmen gelten insbesondere das Einsäen von artenreichen Saatmischungen sowie das Anlegen von Weihern und Hecken.
3. Die Beiträge setzen ein Aufwertungskonzept voraus. Das Aufwertungskonzept enthält insbesondere
a) den Ist-/Soll-Zustand der neuen ökologischen Ausgleichsfläche;
b) die geplanten Aufwertungsmassnahmen.