671.71
CH-SG
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen - Rückführung von Biotopen
IV. Weitere ökologische Leistungen
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen · Rückführung von Biotopen
1. Rückführungsflächen sind intensivierte Riedwiesen oder Trockenstandorte, die durch Ausmagerung in den ursprünglichen Zustand überführt werden.
2. Beiträge für Rückführungsflächen werden gewährt, wenn der Bestand der Rückführungsflächen mit planerischen Mitteln oder durch Dienstbarkeiten langfristig gesichert ist.
3. Die Beiträge setzen ein Rückführungskonzept voraus. Das Rückführungskonzept enthält insbesondere
a) den Ist-/Soll-Zustand der Rückführungsfläche;
b) die geplanten Rückführungsmassnahmen;
c) die Grundlage der langfristigen Sicherung nach Absatz 2 dieser Bestimmung.